Frau Y. wohnt in einer Gemeinde in Basel-Land, ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (B, ohne Asylstatus) und arbeitet seit über einem Jahrzehnt zu 50% als Küchenhilfe. Sie hat drei Kinder, von denen zwei noch minderjährig sind und zu Hause wohnen. Die Ehe mit ihrem Ex-Mann wurde vor längerer Zeit geschieden, Frau Y. sorgt also seit geraumer Zeit alleine für die beiden Kinder, weshalb sie auch nie mehr als 50% arbeiten konnte. Die Alimente für die Kinder kann ihr Ex-Mann nicht bezahlen, weil er selber unter dem (betreibungsrechtlichen) Existenzminimum lebt. Vom Begriff «Alimentebevorschussung» hatte Frau Y. noch nie gehört. Insgesamt führt dies dazu, dass Frau Y. monatlich ein Betrag von rund CHF 2420.- (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn und Kinder- resp. Ausbildungszulagen) zur Verfügung steht. Damit muss sie die dreiköpfige Familie durchfüttern – und tut dies seit Jahren meisterhaft.
Wenn aber Ausgaben auf Frau Y. zukommen, die das normale Budget übersteigen (wie z.B. ein Klassenlager ihres Sohnes, eine Zahnarztrechnung, etc.), rutscht die Familie Y. sofort in eine prekäre Situation. Auch wenn Frau Y. gut Bescheid weiss über sämtliche Spartipps, kann sie ihre Rechnungen dann jeweils nur mit Mühe und mit Unterstützung durch eine Beratungsstelle begleichen. Das Inkasso- resp. Betreibungsbegehren steht jedes mal kurz vor der Tür.
Wenn man Frau Y. fragt, warum sie sich nie in der Sozialhilfe angemeldet hat, dann antwortet sie: «aus Angst». Dies ist nicht unbegründet – hätte Frau Y. die letzten zehn Jahre seit der Scheidung partielle Sozialhilfe bezogen, würden sich die Bezüge bis heute auf einen sechsstelligen Betrag belaufen. Mitunter Grund genug für die Behörden, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen.
Sozialhilfeabhängigkeit oder Schulden dürfen weder als Widerrufsgrund einer Bewilligung noch als Hindernis für einen Familiennachzug gelten.
Die Arbeits- und Lohnbedingungen in sog. unqualifizierten Branchen (Reinigung, Küche, Pflege) müssen vehement verbessert werden!