A. kam 1994 in die Schweiz, wo er seine zukünftige Frau (CH) kennenlernte und die gemeinsamen zwei Kinder zur Welt kamen. A. War über die Jahre hinweg in verschiedenen Branchen arbeitstätig. Im Jahr 2007 lässt sich das Ehepaar scheiden, die Mutter bekommt das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen. A. Verliert seine Stelle und ist arbeitslos. Er ist verpflichtet, Alimente an seine Ex-Frau zu zahlen und verschuldet sich dadurch. Bei der jährlichen Überprüfung seiner Aufenthaltsbewilligung (B) weigert sich das Amt anno 2009, aufgrund seiner finanziellen Situation seine Bewilligung zu verlängern.
Illustration: Lukas Künzli
A. erhebt vergeblich Einsprache dagegen. Er kommt in Ausschaffungshaft, obwohl er seit 23 Jahren in der Schweiz lebt und zwei Kinder (davon eins minderjährig) in der Schweiz hat. Seine Ausschaffung verzögert sich, weil sein Herkunftsland die Einreise verweigert. A. sitzt lange in Ausschaffungshaft bis er im Sommer 2016 schliesslich in den Nachbarstaat seines Herkunftslandes ausgeschafft wird. Wieso wiegen seine Schulden für die Behörden mehr als seine langjährige familiäre und soziale Integration?
Personen mit in der Schweiz lebenden Kindern dürfen nicht ausgeschafft werden
Sozialhilfeabhängigkeit oder Schulden dürfen weder als Widerrufsgrund einer Bewilligung noch als Hindernis für einen Familiennachzug gelten.