M. verlässt sein Herkunftsland anno 2003, bevor er in die Schweiz flüchten muss. In seiner Heimat ist er verheiratet (2001) mit seiner Jugendliebe K. Die beiden haben zwei gemeinsame Kinder (geb. 1998 und 2002). Nach der Geburt des zweiten Kindes lassen sie sich indes scheiden, auf Grund familiärer Streitigkeiten. M. wird nach seiner Flucht in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhält Asyl. Seine beiden Kinder folgen ihm in die Schweiz. Einige Jahre später erhalten all drei eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis). In der Zwischenzeit hat er wieder geheiratet – die Ehe ging aber auseinander und M. lässt sich zum zweiten Mal scheiden. In seinem Herkunftsland heiratet K. unterdessen ebenfalls zum zweiten Mal.
Ende 2015 erfährt M., dass sich K. von ihrem Ehegatten getrennt hat. Er reist zu ihr und macht ihr einen zweiten Heiratsantrag. Sie stimmt zu und die beiden verloben sich zum zweiten Mal. K. reist im Februar 2016 mit einem Touristenvisum in die Schweiz, wo nun alle vier Familienmitglieder wieder zusammen leben. Damit K. Nicht nur vorübergehend bleiben kann, möchten M. und K. ein zweites Mal heiraten und stellen beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug. M. verfügt über ein regelmässiges Erwerbseinkommen, womit er in der Lage ist, für sich und seine Familie aufzukommen. Auch K. könnte umgehend eine Erwerbsarbeit aufnehmen (sie hat eine entsprechende Arbeitsofferte), sobald dem Gesuch um Familiennachzug entsprochen und ihr die für den Stellenantritt erforderliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. M. bezieht keine Sozialhilfe, hat aber Schulden älteren Datums über einen Betrag von rund CHF 200’000.–.
Aufgrund dieser Schulden konstruiert das zuständige Migrationsamt nun die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit – und lehnt das Gesuch im Januar 2017 ab. Das Migrationsamt berechnet bei der Überprüfung der potentiellen Sozialhilfeabhängigkeit zwar einen monatlichen Haushaltsüberschuss (notabene inkl. der bereits bestehenden Lohnpfändung von M. wegen seiner Schulden und OHNE dass es die Arbeitsofferte von K. oder den Lehrlingslohns des Sohnes mitberücksichtigen würde). Das Einkommen reiche aber dennoch nicht aus, um die Schulden zu tilgen, weshalb M. früher oder später in der Sozialhilfe landen würde. M.s Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK sei durch die Ablehnung nicht verletzt, da die Beziehung zwischen Mutter und Kindern, wie bisher, über gegenseitige Besuche, Telefonate etc. gepflegt werden könne – die Trennung der Kinder von der Mutter sei ja damals mit der Übersiedlung in die Schweiz auch freiwillig erfolgt.
Schulden als Grund dafür, jemandem das «Recht auf Familie» zu verweigern? Klingt absurd und ist es auch. Tatsache ist aber, dass M.s Schulden als «schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz» gelten. Gegen den Entscheid wurde eine Beschwerde eingereicht, das Verfahren ist aktuell hängig.
Die im Asylgesetz (AsylG) oder Ausländergesetz (AuG) verankerten Benachteiligungen beim Familiennachzug müssen abgeschafft und die Nachzugsrechte denjenigen des Freizügigkeitsrecht gleichgestellt werden. Konkret heisst dies: Alle haben das Recht, Ehegatten und eingetragene Partner sowie die Kinder bis 21 Jahre – auch Stiefkinder – nachzuziehen. Die Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder spielt keine Rolle, und die Lebensart ist frei wählbar. Es bestehen keine Nachzugsfristen, innerhalb derer die Familienmitglieder einreisen müssen. Und falls der Unterhalt wahrgenommen wird, gilt das Recht auch für über 21-jährige Nachkommen und Verwandte in aufsteigender Linie, also für Eltern oder Grosseltern.
Sozialhilfeabhängigkeit oder Schulden dürfen weder als Widerrufsgrund einer Bewilligung noch als Hindernis für einen Familiennachzug gelten.