Herr V. ist 58 Jahre alt und seit 1984 in der Schweiz und verfügt seit dem Jahr 2000 über eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis). Seit mehreren Jahren ist er geschieden von seiner ersten Ehefrau, die mit den gemeinsamen zwei Kindern in der Schweiz lebt.
Im Frühling 2016 hat Herr V. In seinem Herkunftsland erneut geheiratet. Im Herbst 2016 stellt er deshalb ein Gesuch um Familiennachzug beim zuständigen kantonalen Migrationsmat, damit seine Frau in die Schweiz kommen kann. Der Kanton lehnt das Gesuch indes ab, weil eine Gefahr der fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit von Herrn V. und seiner Ehefrau bestehe. Um die Prognose zu rechtfertigen argumentiert das Migrationsamt v.a. damit, dass Herr V. während sieben Jahren schon einmal partiell sozialhilfeabhängig war (damalige Bezugshöhe insgesamt über CHF 100’000.–) und dies aktuell seit Beginn des Jahres 2017 erneut ist. Herr V. Reichte gegen den abschlägigen Entscheid Beschwerde ein – das Verfahren ist aktuell hängig.
Trotz dessen, dass Herr V. im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) ist und deshalb einen gesetzlichen Anspruch auf den familiären Nachzug seiner Ehefrau hat, wird sein Fall praktisch genau gleich behandelt, wie wenn er eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) hätte. Das Beispiel von Herrn V. zeigt einmal mehr auf: bezieht die nachziehende Person Sozialhilfe oder erscheint es möglich, dass die nachzuziehenden Personen Sozialhilfe beziehen könnten, wird der Familiennachzug von den kantonalen Migrationsbehörden mittlerweile systematisch verweigert. Die Anspruchsrechte spielen dabei praktisch keine Rolle mehr. Wer arm ist, guckt also in die Röhre – eine Praxis, die sich verbreitet und laufend verschärft.
Sozialhilfeabhängigkeit oder Schulden dürfen weder als Widerrufsgrund einer Bewilligung noch als Hindernis für einen Familiennachzug gelten.
Die im Asylgesetz (AsylG) oder Ausländergesetz (AuG) verankerten Benachteiligungen müssen abgeschafft und die Nachzugsrechte denjenigen des Freizügigkeitsrecht gleichgestellt werden. Konkret heisst dies: Alle haben das Recht, Ehegatten und eingetragene Partner sowie die Kinder bis 21 Jahre – auch Stiefkinder – nachzuziehen. Die Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder spielt keine Rolle, und die Lebensart ist frei wählbar. Es bestehen keine Nachzugsfristen, innerhalb derer die Familienmitglieder einreisen müssen. Und falls der Unterhalt wahrgenommen wird, gilt das Recht auch für über 21-jährige Nachkommen und Verwandte in aufsteigender Linie, also für Eltern oder Grosseltern.
Personen mit einer Niederlassungsbewilligung dürfen punkto Familiennachzug in der Praxis faktisch nicht gleich behandelt werden, wie Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, wenn si sozialhilfeabhängig sind. Auch wenn die entsprechenden Gesetze und ihre Handhabung im Allgemeinen ohnehin zu restriktiv sind – wenigstens die gesetzlich existierenden Unterscheidungen sollten eingehalten werden.