S. wurde in der Schweiz geboren und durchlief in einer Basler Agglomerationsgemeinde die obligatorische Schulzeit. Die Eltern von S. sind kurz vor ihrer Geburt aus ihrem Heimatland in die Schweiz geflüchtet, wobei sie nur eine vorläufige Aufnahme erhielten. Ebenso erhielten S. und ihre Geschwister bei der Geburt den gleichen Aufenthaltsstatus. Die vorläufige Aufnahme wir jährlich überprüft und besagt u.a., dass bei einer «Besserung im Heimatland» S. und ihre Familie in ihr Heimatland abgeschoben werden könnten. Und dies obwohl S. und ihre Geschwister nie zuvor ihr Heimatland besucht haben bzw. es überhaupt besuchen konnten.
Illustration: Lia Habegger
Nachdem S. die obligate Schulzeit mit guten Noten im A-Leistungszug beendet hatte, bewarb sie sich auf Lehrstellen im Bereich Gesundheit und Verkauf. Bei den Bewerbungen verbarg sie ihren Aufenthaltsstaus jeweils, der ihr letztlich aber doch zum Problem wurde. S. erhielt zwei mündliche Zusagen für eine Lehrstelle, beide wurden aber nach der Bekanntgabe ihres Aufenthaltsstatus’ von den Arbeitgebern zurückgezogen; zu gross war die Verunsicherung, dass S. eventuell wieder in ihr Land zurückgehen muss.
S. musste rasch einsehen, dass mit einer VA kaum eine Lehre zu finden ist. Um ein Härtefallgesuch zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) zu erhalten, hatte S. bis zu drei Anstellungen gleichzeitig, nur um die für das Härtefallgesuch erforderliche, finanzielle Eigenständigkeit zu erlangen. Fünf Jahre nachdem S. sich für Lehrstellen beworben hatte, erhielt sie die Aufenthaltsbewilligung. Gerne würde sie nun eine Lehre in Angriff nehmen, doch erhält sie inzwischen wieder nur Absagen, da sie mittlerweile «zu alt» ist und die Arbeitgeber durch ihre 5jährige Arbeitsperiode im unqualifizierten Arbeitsbereich abgeschreckt werden.
Personen die in der Schweiz geboren werden müssen mind. eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.
Abbau der Hürden für die Einreichung und Gutheissung von Härtefallgesuchen. Dies beinhaltet z.B. die Abschaffung des Kriteriums der Sozialhilfeunabhängigkeit, die Einführung anonymisierter und trotzdem als vollwertig anerkannter Gesuche für Sans-Papiers, die Aufhebung der kantonal unterschiedlichen Anwendungspraxis (gleiche Bedingungen überall mit den progressiven Kantonen als Vorbild), etc.
die finanzielle Eigenständigkeit darf im Rahmen eines Härtefallgesuchs keine zentrale Bedeutung spielen.