Die Schweiz ist ein Einwanderungsland. Jedes Jahr kommen zahlreiche Migrant*innen in die Schweiz, in der Hoffnung auf Perspektive, Arbeit, Sicherheit, Asyl oder Stabilität. Die Gründe, warum sie ihre Heimat verlassen haben, sind vielfältig. Hinter jeder Person steckt eine einzigartige Geschichte. Und jede Person hat es verdient, dass ihre Geschichte mindestens Beachtung findet. Denn leichtfertig fällte keine einzige dieser Personen den Entscheid, in die Schweiz zu gehen.
Wie gehen wir damit um, wenn Menschen in die Schweiz kommen? Wer darf kommen und wer darf auch bleiben? Wer also hat eine Chance auf Erfüllung ihrer/seiner Erwartungen und Hoffnungen? Heutzutage unterscheidet die Schweiz zwischen denjenigen Personen, die nach ihrer Ankunft bleiben dürfen und denjenigen, die das nicht dürfen. Basierend auf der Personenfreizügigkeit benachteiligt das sogenannte Zwei-Kreise-Modell dabei Personen aus sogenannten Drittstaaten. Deren Chance auf ein Bleiberecht, das ihnen den legalen Aufenthalt in der Schweiz ermöglicht, muss als äusserst gering bewertet werden. Die realen Möglichkeiten zur eventuellen Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung sind entweder über einen Familiennachzug, ein Asylgesuch oder (für eine kleine Elite) über eine Anstellung im Rahmen der zulässigen Kontingentszahlen möglich. Für die allermeisten bedeutet dies, dass sie auf die Möglichkeit zur Stellung eines Asylgesuches eingeschränkt werden. Innerhalb dessen werden wiederum ihre Beweggründe, welche dazu geführt haben, ihre Heimat zu verlassen, anhand strikter Kriterien bewertet – mit dem Ergebnis, dass die Wenigsten diesen Kriterien standhalten. «Unechte» Flüchtlinge oder «Wirtschaftsmigranten» oder gar «Migrations-Schmarotzer» werden diese Personen dann genannt. Zwar heuchelt man öffentliches Verständnis für deren Situation aus humanistischer Sicht, auf verfahrenstechnischer, politischer und gesetzgeberischer Ebene begegnet man ihnen indes mit unnachgiebiger Härte.
Das Ergebnis dieser Politik ist klar: Menschen, die aus undiskutierbar nachvollziehbaren Beweggründen ihre Heimat verlassen haben, stehen bei Ankunft in der Schweiz unter dem Generalverdacht des «Missbrauchs». Die Rechte von Asylsuchenden, Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlingen, Sans-Papiers, kurz: Migrant*innen, werden auf jeder Ebene eingeschränkt, beschnitten oder gar verwehrt. Als Konsequenz werden viel zu viele unter ihnen letzten Endes in die Illegalität gezwungen, wo sie ein Schattendasein am Rande der Gesellschaft fristen – aus den Augen, aus dem Sinn.
All diesen Personen wollen wir nicht nur das Mindeste – die Beachtung – schenken, sondern auch unsere Unterstützung zusichern. Auf politischer und rechtlicher gleichsam wie auf öffentlicher und individueller Ebene. Diesem Ziel sind der Verein gegen Grenzen sowie seine Trägerorganisationen verpflichtet. Vorbehaltslos – grenzenlos. Der Lauf gegen Grenzen gibt uns die Möglichkeiten, diese Ziele längerfristig (weiter)zuverfolgen.
Damit Sie sehen, gegen welche Ungerechtigkeiten und Missstände wir uns einsetzen, haben wir hier eine «Mängelliste» zusammengestellt. Diese ist weder abschliessend noch vollständig:
3-Jahres-Wartefrist für Vorläufig Aufgenommene für Familiennachzug
3-jährige-Einreisesperre einhergehend mit Wegweisungsentscheid im Dublin-Verfahren.
7-Jahre-Wartefrist für Vorläufig Aufgenommene für Prämienverbilligung
Ahndung der «illegalen Einreise» bei Stellung eines Asylgesuches
Allg. Bedingungen zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung
Arbeitsverbot für Asylsuchende
Arbeitsverbot für Personen mit Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuchen
B- und F- Bewilligung definiert als «nicht gesichertes Aufenthaltsrecht» und die direkten Folgen daraus
Behördenwillkür – meistens zu Ungunsten der antragsstellenden Person
Definition von «Familie» hinkt Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hinterher
Definition von «Integration» im Sinne von vorwiegend «finanzieller Eigenständigkeit»
Definition von Save Regions im Asylverfahren
Diskriminierende Befragungen bei Heirat zur «tatsächlich gelebten Beziehung»
Diskriminierende Polizeikontrollen
Disqualifikation von Beweismitteln als Gefälligkeitsschreiben im Asylverfahren
Dubiose Altersgutachten im Asylverfahren
Dumpinglöhne
Einschränkung der Branchen bei allfälliger Berufstätigkeit von Asylsuchenden
Extrem mangelhafte bis keine Anerkennung von Diplomen oder Ausbildungen
Faktisches Nichtfunktionieren der Härtefallbestimmungen nach Art. 14 Abs. 2 AsylG und Art. 30 AuG, sowie oftmals auch Art. 85 AuG (Voraussetzungen und Bedingungen)
Fehlende eigenständige Treffpunkte für Angehörige einer spezifischen Diaspora
Forcierte Rückkehr (siehe Pfandinhaftierungen)
Gebühr von 150.- bis 200.- für Arbeitsbewilligungen, die der/die Arbeitgeber*in zahlen muss bei Anstellung einer Person mit vorläufiger Aufnahme
Glaubwürdigkeitsprüfung im Asylverfahren
Heiratsverbot (Lex Brunner)
Indizienbeweise im Dublin-Verfahren
Kein Beschwerderecht bei ablehnenden Verfügungen nach Anrufung von Art. 14 Abs.2 AsylG
Keine Lehrstellen für Menschen über 23
Keine Rücküberprüfung von Übersetzungstätigkeiten im Asylverfahren
Länderanalysen des Staatssekretariat für Migration (SEM) im Asylverfahren
Lange Behandlungsfristen beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
Mangelnde Flexibilität für Berufsperspektiven für anerkannte Flüchtlinge oder Vorläufig Aufgenommene
mangelnder Zugang zu psychiatrisch resp. psychologisch ausgebildeten Fachpersonen in Kombination mit Übersetzung
Möglichkeit der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung B bei längerem Sozialhilfebezug
Nicht-Anerkennung religiöser Heirat
Nicht-Anerkennung von amtlichen Urkunden im asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren
Nothilfe als Gesamtkonzept mit all ihren Aspekten
«Pfandinhaftierungen» im Asylverfahren
Priorisierungspolitik des Staatssekretariat für Migration (SEM) (Art. 37 AsylG)
Realitätsfremde finanzielle Berechnungen als Voraussetzung für Familiennachzug
Rigorose Bestimmungen beim Familiennachzug für Ausländer*innen mit Aufenthaltsbewilligung B oder F
Sonderabgabe für Asylsuchende bei Erwerbstätigkeit
Systematische Disqualifikation der Asylgesuche von Roma als nicht asylrelevant auf Grund von vakuumsgleicher Informationslage
Tatbestand der Erleichterung des illegalen Aufenthaltes: unangemessen
Tatbestand des illegalen Aufenthalts: Länge und Wiederholbarkeit
Unterirdische Unterbringung von Asylsuchenden
Unverbindlichkeit eines Wiedererwägungsgesuches (Prüfung nicht zwingend)
Unzureichend ausgebildetes oder mit mangelhafter Sachkenntnis ausgestattetes Personal bei Behörden
Unzureichende Höhe von Integrationspauschalen
Verlangen von bekanntermassen nicht zu beschaffenden Dokumenten (Bsp.: Geburtsurkunde aus Eritrea) für zentrale administrative Verfahren
Vernachlässigte Förderung von jüngeren Personen im Asyl- und Flüchtlingsbereich (Altersgruppe 18-30)
Verspätete oder verweigerte Ablösungen aus der Sozialhilfe bei Personen, die erwerbstätig werden – gekoppelt mit undurchsichtigen Abrechnungen
Völliges Fehlen einer Vision zur Installation legaler Zuwanderungsmöglichkeiten für Angehörige von Drittstaaten
Voraussetzung der finanziellen Eigenständigkeit resp. Sozialhilfeunabhängigkeit als Hard-Kriterium bei Härtefallgesuchen gemäss Art. 85 AuG, also von F- auf B-Bewilligung
Voraussetzung der schriftlichen Begründung von Mehrfachgesuche
willkürliche Anordnung von Administrativhaft
Zahnschutzversicherung für Asylsuchende und abgewiesene Asylsuchende
Zentralisierung im Asylwesen
Zwangsausschaffungen (Level 2 und 4)