Herr N. flüchtet anno 2009 in die Schweiz und stellt ein Asylgesuch. In seinem Herkunftsland lässt er seine Frau, eine gemeinsame Tochter und einen Sohn aus erster Ehe mit seiner im Bürgerkrieg verstorbenen, ersten Frau zurück. Relativ schnell, nach sechs Monaten, wird das Asylgesuch von Herrn N. abgelehnt, aber gleichzeitig die vorläufige Aufnahme angeordnet. Er kann also in der Schweiz bleiben und macht sich daran, Arbeit zu finden, um eines Tages seine Familie in die Schweiz holen zu können. Die Information, dass er auch bei gefundener Arbeitsstelle zuerst drei Jahre vom Familiennachzug ausgeschlossen sei, sorgt bei ihm für Kopfschütteln und Verbitterung, doch er trägt es mit Fassung.
Illustration: Marika Leuenberger
Nach kurzer Zeit findet er eine Arbeitsstelle in der Reinigungsbranche. Die Anstellung beinhaltet die branchenüblichen, prekären Bedingungen: der Vetrag ist unbefristet, die Arbeit auf Abruf ohne garantiertes Mindestpensum, der Stundenlohnansatz beträgt knapp CHF 22.- brutto. Gibt es viel Arbeit verdient er halbwegs anständig – gibt es wenig Arbeit, reicht es gerade einmal für das Nötigste. Im jährlichen Durchschnitt erzielt er ein Monatseinkommen von rund CHF 2600.-.
Nach drei Jahren will er seine Familie nachziehen, doch das Geld reicht nicht. Er wartet auf bessere Zeiten, bemüht sich um eine andere Stelle oder einen Nebenjob. Doch der Arbeitsmarkt gibt nicht viel her, seine Bemühungen bleiben weitere vier Jahre, bis Anfang 2016, unbelohnt. Mittlerweile laufen die Nachzugsfristen gegen ihn, bis spätestens Ende 2017 muss er seine Familie nachziehen. Er verzweifelt, wird krank, entwickelt (wohl auf Grund der Reinigungsprodukte, denen er bei der Arbeit ausgesetzt ist) eine schwere Lungenkrankheit. Er kann nicht mehr richtig arbeiten und pendelt zwischen Arbeit, Krankentaggeld und Arbeitslosengeld. Die zuständigen Stellen sind überfordert und machen Fehler – zwischenzeitlich hat er periodisch überhaupt kein Einkommen. Ein Antrag auf IV wird gestellt, da sich abzeichnet, dass seine Arbeitsunfähigkeit chronisch wird – doch die Behandlung eines solchen Antrages hat schlechte Chancen und dauert mitunter ewig. Woher soll er das Geld für den Nachzug nehmen, wenn er nicht mehr arbeiten kann?
Illustration: Marika Leuenberger
Im Frühling 2017 verliert er seine langjährige Anstellung wegen der Krankheit. Der Gang in die Sozialhilfe droht, der Familiennachzug scheint aussichtslos. Zusammen mit seiner Rechtsvertretung zimmert er ein Gesuch zusammen, das die Bedingungen für den Familiennachzug nur über äusserst kreative Ansätze zu erfüllen vermag und reicht das Gesuch schliesslich ein. Die Chancen auf eine Gutheissung stehen indes schlecht.
Aufhebung der 3 Jahresfrist für einen Familiennachzug mit VA
Aufhebung der 7 Jahresfrist für Prämienverbilligung mit VA
keine Arbeitsbewilligung und Gebühr bei Stellenantritt mit VA
keine Sonderabgabe für VA
keine Integrationsdefinition gestützt auf finanzielle Verhältnisse